Allerdings bestehe weiterhin eine grosse Behandlungsbedürftigkeit. Aufgrund der Schwere der Taten und der tatzeitnahen Schwere der psychischen Störungen sollten langsame Lockerungen erfolgen, in deren Rahmen der Eingewiesene seinen Veränderungsprozess weiter vorantreiben könne. Ein solcher Prozess brauche Zeit und Bewährungsmöglichkeiten. Dieser sollte im Rahmen des Vollzugs in einer Vollzugseinrichtung durchgeführt werden. Eine Versetzung in ein Wohnheim könne nicht empfohlen werden. Nach wie vor würden erhebliche Unsicherheiten bestehen, ob der Beschwerdeführer seine Behandlungserfolge auf einen offenen Rahmen übertragen könne.