Er würde wiederum für weitere Jahre verwahrt bleiben, ohne einen Schritt weiterzukommen und das, obwohl ihm Fortschritte attestiert worden seien. Bezüglich der von der Vorinstanz beantragten Abweisung der Beweisanträge führte der Beschwerdeführer aus, dass ein Parteiverhör und Zeugenaussagen weiteren Aufschluss vermitteln würden, so dass sich eine Oberbeurteilung vermeiden liesse. Das Gutachten vom 13. Juni 2018 sei bereits zwei Jahre alt. Bei einer Oberbeurteilung würden weitere Monate vergehen (amtliche Akten SK 20 164, pag. 105 ff.).