Davon sei aber nie die Rede gewesen, weshalb die doppelbegleiteten Ausgänge keinen Sinn mehr gemacht hätten und der Beschwerdeführer daher darauf verzichtet habe. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass eine Versetzung an einen neuen Ort in ein neues Setting unsinnig sei. Er würde wiederum für weitere Jahre verwahrt bleiben, ohne einen Schritt weiterzukommen und das, obwohl ihm Fortschritte attestiert worden seien.