Nach dem Urteil des Obergerichts vom 17. August 2016 seien dem Beschwerdeführer Ausgänge – nicht Urlaube – offeriert worden, allerdings nur doppelbegleitet. In Anbetracht der Vielzahl der vorherigen problemlos verlaufenden Ausgänge während 10 Jahren sei dies unsinnig gewesen, weil er sich unter diesen Umständen nicht habe beweisen können. Es wären bereits damals unbegleitete Zeitfenster angezeigt gewesen. Davon sei aber nie die Rede gewesen, weshalb die doppelbegleiteten Ausgänge keinen Sinn mehr gemacht hätten und der Beschwerdeführer daher darauf verzichtet habe.