Ihre Empfehlungen seien beim Entscheid über die vorliegend in Frage stehenden Vollzugslockerungen genauso zu berücksichtigen, wie diejenigen des Gutachters. Sollte das Obergericht den Ausführungen der SID nicht folgen, sei für die in Frage stehende Vollzugslockerung, hinsichtlich derer sich Gutachter und KoFako widersprechen würden, wohl ein Obergutachten einzuholen, welches sich mit den beiden divergierenden Fachmeinungen auseinanderzusetzen habe (amtliche Akten SK 20 164, pag. 65 f.).