mit lediglich stützenden psychotherapeutischen Gesprächen herauszunehmen; der weiterhin vorhandene Therapiebedarf des Beschwerdeführers über solche stützenden Gespräche hinaus sei sowohl vom Gutachter als auch von der KoFako klar bejaht worden. Daran vermöge die Rede von der abgeschlossenen Deliktsarbeit nichts zu ändern, erst Recht nicht mit dem Hinweis auf die diagnostische Verschiebung (Persönlichkeitsstörung vs. Akzentuierung). Der Be-