Dies gelte insbesondere auch, da er in den letzten Jahren keinerlei Ausgänge oder Urlaube mehr habe beziehen wollen, obwohl er sie rechtsmittelweise durchgesetzt habe. Damit habe er jegliche Gelegenheit ungenutzt gelassen, die von jeder der involvierten Stellen und Behörden festgestellte Unsicherheit in Bezug auf sein Verhalten anlässlich von Lockerungen auch nur ansatzweise zu entkräften. Es rechtfertige sich nur, den Beschwerdeführer aus seinem bisherigen Setting in der JVA E.________ mit lediglich stützenden psychotherapeutischen Gesprächen herauszunehmen;