Seine erzielten Fortschritte würden nicht verkannt werden. Es werde lediglich sein Verhalten – ausserhalb der forensisch-psychiatrischen Begutachtung – mit in die Beurteilung einbezogen. Mit Blick auf die im angefochtenen Entscheid dargelegten Problematiken sei es nicht vertretbar, dem Beschwerdeführer unvorbereitet eine Vollzugslockerung in dem Ausmass, wie er sie eventualiter beantragt habe, zu gewähren. Dies gelte insbesondere auch, da er in den letzten Jahren keinerlei Ausgänge oder Urlaube mehr habe beziehen wollen, obwohl er sie rechtsmittelweise durchgesetzt habe.