50. In der Vernehmlassung zur Beschwerde beantragte die SID – wie bereits unter Ziff. 36 hiervor dargelegt und unter Verweis auf die Ausführungen in ihrem Entscheid vom 6. März 2020 – die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt sie hierzu fest, dass sie triftige Gründe gehabt habe, die Frage der Versetzung in den offenen Verwahrungsvollzug anders als der Gutachter zu beurteilen: Die im angefochtenen Entscheid dargelegte Haltung des Beschwerdeführers würde von Vornherein gegen die Gewährung der beantragten Vollzugslockerungen sprechen. Seine erzielten Fortschritte würden nicht verkannt werden.