Dies mache keinen Sinn, weshalb er sich dagegen wehre. Der Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe eine «erhebliche Unberechenbarkeit», sei daher vollkommen haltlos. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, welchen Zusammenhang die Auseinandersetzung um den Rechtstitel mit der Rückfallgefahr oder der Berechenbarkeit zu tun haben sollte. Diese Behauptungen der Vorinstanz seien vollkommen unverständlich, weshalb für den Eventualantrag eine Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug anzuordnen sei (amtliche Akten SK 20 164, pag. 11 ff.).