Die Vorinstanz bezeuge damit, dass sie überhaupt nicht verstehe, um was es gehe. Sie halte selbst fest, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der bereits erfolgten Therapiearbeit und der dabei erzielten Fortschritte seit Jahren quasi in einer Art Massnahmenvollzug nach Art. 59 StGB befinde. Weshalb sollte dann eine formelle Umwandlung in eine Massnahme nach Art. 59 StGB erfolgen, wenn unter dem aktuellen Titel dieselben – von der Vorinstanz anerkannten – Fortschritte erzielt worden seien. Dies mache keinen Sinn, weshalb er sich dagegen wehre.