Die Vorinstanz attestiere dem Beschwerdeführer, im bisherigen Vollzug unbestrittenermassen Fortschritte gemacht zu haben. Gemäss Vorinstanz sei er aber in einem massgebenden Kernpunkt unbelehrbar und uneinsichtig, nämlich betreffend vollständige und vehemente Verweigerung gegenüber einer Massnahme nach Art. 59 StGB, was eindrücklich von einer fehlenden Nachreifung zeuge. Die Vorinstanz bezeuge damit, dass sie überhaupt nicht verstehe, um was es gehe.