25 ne dass ein Ergänzungs- oder Obergutachten einzuholen oder die KoFako um eine ausführliche Begründung ihrer Empfehlung zu ersuchen wäre. Diese Haltung müsse schon deshalb als falsch bezeichnet werden, weil die Vorinstanz das aktuelle Gutachten [2018] andernorts als klar bezeichnet habe. Die Vorinstanz attestiere dem Beschwerdeführer, im bisherigen Vollzug unbestrittenermassen Fortschritte gemacht zu haben.