49. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 8. April 2020 – in Ergänzung zu seinen bisherigen Ausführungen zum Hauptantrag (vgl. Ziff. 35 hiervor) – zusammenfassend aus, dass für die Vorinstanz triftige Gründe bestehen würden, um bezüglich Versetzung in den offenen Vollzug vom Gutachten abzuweichen, oh-