Hierfür sei der Umstand, dass ihm mehr daran liege, unter welchem Titel er sich im Vollzug befinde, als dass er im bestmöglichen Setting behandelt werden könnte, entsprechend zu gewichten. Im Ergebnis bestehe beim Beschwerdeführer nach wie vor eine ungenügende Reifung und eine erhebliche Unbelehrbarkeit, weshalb die Gefahr, die von ihm ausgehe, als zu hoch zu beurteilen sei, um ihm die Versetzung in den offenen Verwahrungsvollzug zu gewähren. Die Beschwerde erweise sich auch in diesem Punkt als unbegründet und sei abzuweisen (amtliche Akten SID, pag. 051 ff.).