Abschliessend führte die Vorinstanz aus, dass es vorliegend nicht darum gehe, ob eine Umwandlung der Verwahrung angezeigt oder möglich sei, sondern um die Beurteilung der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers in Bezug auf die Versetzung in den offenen Vollzug. Hierfür sei der Umstand, dass ihm mehr daran liege, unter welchem Titel er sich im Vollzug befinde, als dass er im bestmöglichen Setting behandelt werden könnte, entsprechend zu gewichten.