sowohl vor der Vorinstanz [BVD] wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren seine umgehende bedingte Entlassung aus der Verwahrung zu beantragen. Daher seien die entsprechenden Ausführungen und Empfehlungen des Gutachters, welche von einem Einverständnis des Beschwerdeführers in Bezug auf langsame Progressionen ausgegangen seien, deutlich zu relativieren. Abschliessend führte die Vorinstanz aus, dass es vorliegend nicht darum gehe, ob eine Umwandlung der Verwahrung angezeigt oder möglich sei, sondern um die Beurteilung der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers in Bezug auf die Versetzung in den offenen Vollzug.