Deshalb sei sein Verhalten unter veränderten Rahmenbedingungen, wie sie mit einer Versetzung in das offene Regime einer neuen Vollzugsanstalt einhergehen würden, nur ungenügend voraussehbar. Schliesslich lasse sich die Unberechenbarkeit im Verhalten des Beschwerdeführers auch daran erkennen, dass er sich gegenüber dem Gutachter mit dessen Ausführungen, wonach langsame Progressionsschritte nötig seien und bis zur bedingten Entlassung – im offenen Setting im Rahmen einer Massnahme nach Art. 59 oder 64 [StGB] – mehrere Jahre vergehen könnten, einverstanden erklärt habe, um in der Folge