Der Beschwerdeführer habe wiederholt geäussert, er wehre sich nicht gegen die Behandlung, sondern gegen den Rechtstitel. Damit ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer den faktischen Gegebenheiten seiner Situation komplett verschliesse und er sich trotz der konkreten Umstände in eine vehemente Verweigerungshaltung versteife. Er echauffiere sich über die Rahmenbedingungen seines Vollzugs in einer Art und Weise, welche auf eine erhebliche Unberechenbarkeit schliessen lasse.