Der Beschwerdeführer wehre sich allerdings vehement gegen eine Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB, was eindrücklich von einer fehlenden Nachreifung zeuge. Er wolle nicht wahrhaben, dass er sich aufgrund der bereits erfolgten Therapiearbeit und der dabei erzielten Fortschritte seit Jahren quasi in einer Art des Massnahmenvollzugs nach Art. 59 StGB befinde, auch wenn offiziell nie eine Umwandlung der Verwahrung stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe wiederholt geäussert, er wehre sich nicht gegen die Behandlung, sondern gegen den Rechtstitel.