24 uneinsichtig sei: Aufgrund der ihm attestierten Diagnosen und Problembereiche sowie der bei ihm unbestrittenermassen vorhandenen Therapier-, Behandelbarund Beeinflussbarkeit sei bei ihm in Übereinstimmung mit dem Gutachter und dem Therapeuten eine Massnahme nach Art. 59 StGB das geeignetste Setting. Auch die KoFako habe mit ihren Ausführungen zur weiteren Therapie im Ergebnis eine Behandlung nach Art. 59 StGB empfohlen, wenn auch nach wie vor unter dem Titel der Verwahrung. Der Beschwerdeführer wehre sich allerdings vehement gegen eine Massnahme i.S.v.