Die Vorinstanz nahm vorweg, dass triftige Gründe vorliegen würden, um vom Gutachten abzuweichen, ohne dass ein Ergänzungs- oder Obergutachten einzuholen oder die KoFako um eine ausführlichere Begründung ihrer Empfehlung zu ersuchen sei. Konkretisierend führte sie hierzu insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Vollzug zwar Fortschritte gemacht habe, aber in einem massgebenden Kernpunkt nach wie vor unbelehrbar und