Während der Gutachter weitere Lockerungen als angezeigt respektive indiziert erachte und insbesondere auch eine Versetzung in den offenen Vollzug im Vollzugszentrum M.________ als legalprognostisch vertretbar bezeichne, sei die KoFako zum Ergebnis gekommen, dass eine solche Versetzung nicht zu empfehlen sei. Die Vorinstanz nahm vorweg, dass triftige Gründe vorliegen würden, um vom Gutachten abzuweichen, ohne dass ein Ergänzungs- oder Obergutachten einzuholen oder die KoFako um eine ausführlichere Begründung ihrer Empfehlung zu ersuchen sei.