48. Die Vorinstanz hielt im Beschwerdeentscheid vom 6. März 2020 unter anderem fest, dass hinsichtlich der Frage nach der Gewährung weiterer Vollzugslockerungen – konkret zur Frage der Versetzung in den offenen Vollzug – die Einschätzungen des Gutachters und der KoFako erheblich voneinander abweichen würden: Während der Gutachter weitere Lockerungen als angezeigt respektive indiziert erachte und insbesondere auch eine Versetzung in den offenen Vollzug im Vollzugszentrum M.________ als legalprognostisch vertretbar bezeichne, sei die KoFako zum Ergebnis gekommen, dass eine solche Versetzung nicht zu empfehlen sei.