Auch ohne formelle Bindung könne sich die Vollzugsbehörde daher nicht über einen derart klaren und gut begründeten fachlichen Dissens hinwegsetzen, wolle sie sich nicht den Vorwurf der Leichtfertigkeit einhandeln. Die KoFako habe deutlich genug die nach ihrer Einschätzung indizierten Rahmenbedingungen des weiteren Vollzuges des Beschwerdeführers genannt, nämlich eine andere geschlossene Einrichtung mit erneuter intensiver und konfrontativer therapeutischer Behandlung – beinhaltend eine hochfrequente Gruppentherapie sowie Prüfung einer antiandrogenen Behandlung (amtliche Akten BVD, pag. 2523 ff.).