47. Mit Verfügung vom 6. November 2019 wiesen die BVD den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Verlegung in den offenen Vollzug ebenfalls ab. Sie führten insbesondere aus, dass nach wie vor – wie bereits 2014 – erhebliche Divergenzen zwischen den beteiligten Experten in den aktuellen legalprognostischen Einschätzungen und den daraus abgeleiteten Empfehlungen bestehen würden. Die Kritik der KoFako am aktuellen [18. Juni 2018] Gutachten C.________ unterminiere in substantieller Weise die Überzeugungskraft des Gutachtens und damit die für die Vollzugsbehörde zentrale Entscheidgrundlage.