Er muss sich mit seinen akzentuierten Persönlichkeitszügen auseinandersetzen und seine Behandlungserfolge erst noch unter Beweis stellen. Es bleibt zu hoffen, dass sich der Beschwerdeführer von seiner rigiden Haltung lösen kann, die ihm möglichen Vollzugslockerungen in Anspruch nimmt und wieder beginnt, an deliktrelevanten Inhalten zu arbeiten. In Beurteilung der strittigen Rechtsfrage besteht damit insgesamt keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit bewähren würde, so dass die Gefahr von Delikten derjenigen Art zu verneinen wären, die Anlass zur Anordnung der Verwahrung gegeben haben. Dementsprechend geht die Kammer gestützt auf das Gesagte