Da sich der Beschwerdeführer nach wie vor im geschlossenen Vollzug befindet und sich erst noch in weiteren Progressionsstufen zu bewähren hat, ist denn auch folgerichtig, wenn der Gutachter eine bedingte Entlassung aktuell und unter gewissen Voraussetzungen erst in mehreren Jahren für möglich hält. Auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach er sich lediglich für seine Rechte einsetze und daraus sinngemäss nicht der Schluss gezogen werden könne, die Legalprognose habe sich verschlechtert, greift vorliegend zu kurz.