Weiter stört sich der Beschwerdeführer daran, dass für den Gutachter aktuell eine bedingte Entlassung in erst circa mehreren Jahren möglich erscheine, dies obwohl er mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 von zwei bis drei Jahren gesprochen habe. Der Beschwerdeführer übersieht dabei zum einen, dass sich die angegebene Dauer von zwei bis drei Jahren auf den Progressionsschritt vom offenen – und nicht vom geschlossenen – Setting bis zur bedingten Entlassung bezieht und zum anderen, dass es sich bei einer Legalprognose um einen dynamischen Prozess handelt.