59 StGB. Insgesamt sieht die Kammer beim Beschwerdeführer zwar eine positive Entwicklung, welche sich aber in den letzten zwei Jahren eher wieder verschlechtert hat. Sowohl die KoFako als auch der Gutachter attestieren dem Beschwerdeführer in mehreren deliktrelevanten Risikobereichen zwar Fortschritte, geben allerdings noch mehrere Jahre als Behandlungsperspektive an und stellen darüber hinaus einen hohen Behandlungsbedarf fest. Der Gutachter spricht sich klar gegen eine bedingte Entlassung aus. Diese Einschätzung teilen (implizit) auch die KoFako, die JVA E.________ und der behandelnde Therapeut.