62d Abs. 2 StGB (Bst. c) und die Anhörung des Täters (Bst. d). Der Sachverständige hat im (Prognose-)Gutachten namentlich zum Gesundheitszustand des Exploranden, zu Fragen der Behandlungsbedürftigkeit und Behandlungsfähigkeit sowie zur Legalprognose Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2021, 6B_419/2021 E. 3.3.5 m.w.H.). Das Gericht muss das Gutachten selbständig beurteilen und darf die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen.