Verbleibende Zweifel wirken nicht zugunsten des Täters. Die Bewährung ist nach Sinn und Zweck der Regelung so auszulegen, dass die Gefahr von weiteren Delikten derjenigen Art zu verneinen ist, die Anlass zur Anordnung einer Verwahrung gegeben haben, mithin Delikte i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB (HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 12 ff. zu Art. 64a StGB m.w.H.). Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1 Bst. a StGB). Dies hängt regelmässig von einer Gefährlichkeitsprognose ab.