Zu beurteilen ist die mögliche Aussicht der Bewährung der betroffenen Person, wobei der Grundsatz «in dubio pro reo» bei der Prognoseentscheidung nicht zum Tragen kommt. Ein Rückfall, aber auch die Straffreiheit kann naturgemäss nie zweifelsfrei feststehen, zumal eine hundertprozentige Wahrscheinlichkeit des künftigen Eintritts ungewisser Ereignisse ausgeschlossen ist. Allerdings muss eine hohe Wahrscheinlichkeit der Bewährung bestehen. Das Gericht kann eine Entlassung daher nur verantworten, wenn es von der Schluss-Tatsache der Erwartung künftigen Legalverhaltens überzeugt ist. Verbleibende Zweifel wirken nicht zugunsten des Täters.