Die Entlassungsprognose hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Neben allfälligen Erfahrungen mit Vollzugslockerungen sind auch das Vollzugsverhalten, die Verarbeitung von Straftaten und die zukünftige Lebenssituation zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_280/2021, 6B_419/2021 E. 3.3.5 m.w.H., 6B_124/2021 vom 24. März 2021). Zu beurteilen ist die mögliche Aussicht der Bewährung der betroffenen Person, wobei der Grundsatz «in dubio pro reo» bei der Prognoseentscheidung nicht zum Tragen kommt.