Die Voraussetzungen für die Verwahrung finden sich in Art. 56 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 64 Abs. 1 StGB (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_90/2016 vom 18. Mai 2016 E. 3.2. und 6B_280/2021, 6B_419/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.3 f.). Der Täter wird aus der Verwahrung bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt (Art. 64a Abs. 1 StGB). Die in Art. 64a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Erwartung der Bewährung bezieht sich auf Straftaten nach Art. 64 Abs. 1 StGB.