auch im offenen Vollzug erfolgen, somit auch nach einer bedingten Entlassung. Auch werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mehrere international abgestimmte Tests absolviert habe, welche ein positives Bild ergeben hätten. Abschliessend führt der Beschwerdeführer – unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 – aus, dass in jenem Fall eine hohe Rückfallgefahr vorhanden gewesen sei, was aber vorliegend nicht zutreffe. Das Bundesgericht habe in diesem Urteil mehrere Massnahmen bzw. Weisungen aufgeführt.