Abschliessend weist der Beschwerdeführer auf die vom Gutachter geäusserte Beurteilung hin, wonach eine bedingte Entlassung aktuell erst in circa mehreren Jahren möglich scheine, und führt hierzu aus, dass der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2018 eine klare zeitliche Aussage gemacht habe (zwei bis drei Jahre). Daraus ergebe sich, dass er seine fachmännische Meinung der Haltung der Vollzugsbehörde angepasst habe. Auch sei unklar, welche «Resttherapie» der Gutachter meine. Eine noch notwendige Therapie könne gemäss Dr. med. D.________ auch im offenen Vollzug erfolgen, somit auch nach einer bedingten Entlassung.