Der Gutachter habe festgestellt, dass sich bei den Anlasstaten keine Hinweise auf impulsive Tathandlungen, sondern im Gegenteil eine relativ lange Tatanlaufzeit finden würden. Entsprechend könnten bei einer bedingten Entlassung Weisungen erteilt werden (wie betreutes Wohnen, Fussfesseln, ambulante Therapie). Abschliessend weist der Beschwerdeführer auf die vom Gutachter geäusserte Beurteilung hin, wonach eine bedingte Entlassung aktuell erst in circa mehreren Jahren möglich scheine, und führt hierzu aus, dass der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2018 eine klare zeitliche Aussage gemacht habe (zwei bis drei Jahre).