19 habe keine Vergewaltigung stattgefunden. In Bezug auf die Ausführungen im Gutachten zur bedingten Entlassung führte der Beschwerdeführer aus, dass die Angaben eines «hohen» Rückfallrisikos nicht nachvollziehbar seien. Die Rückfallgefahr habe sich fast halbiert. Der Gutachter habe festgestellt, dass sich bei den Anlasstaten keine Hinweise auf impulsive Tathandlungen, sondern im Gegenteil eine relativ lange Tatanlaufzeit finden würden.