Der Gutachter begründe eine leichte Verschlechterung der Legalprognose mit einer «ablehnenden Einstellung» und einem «mittlerweile chronifizierten Konflikt mit den Behörden». Dazu sei festzuhalten, dass sich die ablehnende Haltung des Beschwerdeführers einzig auf Art. 59 StGB beziehe. Von «zusätzlich akzentuierten querulatorischen Persönlichkeitszügen» bzw. von einem «chronifizierten Konflikt mit den Behörden» könne keine Rede sein, weil sich der Beschwerdeführer lediglich für seine Rechte einsetze. Er dürfe sich gegen falsche Vorwürfe wehren (Vergewaltigung, Sadismus, Dominanz). Auch der Gutachter habe das Vorliegen von Sadismus verneint, es