42. Nach einmalig erstreckter Frist führte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2021 zum neuen Gutachten aus, dass der Gutachter überzeugend zur Kritik der KoFako Stellung genommen habe. Aus dem Hinweis auf die positiven Verlaufsbeurteilungen der beiden Therapeuten N.________ und D.________ müsse der Schluss gezogen werden, dass sich der Gutachter diesen positiven Verlaufsbeurteilungen anschliesse. Der Gutachter begründe eine leichte Verschlechterung der Legalprognose mit einer «ablehnenden Einstellung» und einem «mittlerweile chronifizierten Konflikt mit den Behörden».