41. Nachdem den Prozessbeteiligten das Ergänzungsgutachten von Dr. med. C.________ vom 1. Dezember 2020 und die Fragenbeantwortung von Dr. med. D.________ mit Verfügungen vom 4. Dezember 2020 und 22. Februar 2021 zugestellt wurden (amtliche Akten SK 20 164, pag. 263 und pag. 321 f.), führte die SID mit Stellungnahme vom 8. März 2021 aus, dass im aktuellen Gutachten weder eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers noch dessen Versetzung in den offenen Vollzug empfohlen werde. Unter diesen Umständen werde am angefochtenen Entscheid und den bisherigen Eingaben festgehalten (amtliche Akten SK 20 164, pag. 331).