Es könne nicht genug wiederholt werden, dass die Voraussetzungen viel besser seien (z.B. gehe vom Beschwerdeführer keine hohe Rückfallgefahr aus). Dies müsse in Anbetracht der bisherigen Haftzeit von 23½ Jahren und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zur bedingten Entlassung, mindestens aber zur Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug, führen (amtliche Akten SK 20 164, pag. 103 ff.). 39. Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Duplik (amtliche Akten SK 20 164, pag. 133). Die SID hielt mit Eingabe vom 20. Juli 2020, unter Verweis auf ihren bisherigen Ausführungen und die Stellungnahme der