Der Beschwerdeführer habe unter für ihn nicht immer einfachen Umständen (z.B. falsche Akten) ein sehr positives Resultat erzielt. Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichts 6B_109/2013 sei dem Hauptantrag, mindestens aber dem Eventualantrag jetzt zu entsprechen. Es könne nicht genug wiederholt werden, dass die Voraussetzungen viel besser seien (z.B. gehe vom Beschwerdeführer keine hohe Rückfallgefahr aus).