Zudem wehre sich der Beschwerdeführer in Bezug auf Art. 59 StGB ausschliesslich gegen den Rechtstitel einer stationären Massnahme, was keine fehlende Störungseinsicht und keine fehlende Behandlungsbereitschaft bedeute. Unter Verweis auf gewisse Ausführungen im Gutachten vom 13. Juni 2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass keine Hinweise auf eine sadistische Ansprechbarkeit vorliegen würden. Es erstaune, dass mehr als 20 Jahre nach den Delikten und einer Vielzahl von Beurteilungen dem Aspekt des gewaltbereiten Vorgehens eine derart neue und zentrale Bedeutung zugesprochen werde.