Es sei unerfindlich, welches «Verhalten» ausserhalb der forensischpsychiatrischen Begutachtung gemeint sei. Falls die Vorinstanz seine Weigerung, von einer Massnahme nach Art. 64 StGB zu einer solchen nach Art. 59 StGB zu wechseln, meine, werde darauf hingewiesen, dass sogar die KoFako keinen Wechsel zu Art. 59 StGB verlange. Der Beschwerdeführer sei bereit, die Therapie auf jeden Fall fortzusetzen. Dies könne bei einer bedingten Entlassung mittels ambulanter Therapie gestützt auf eine gerichtliche Anweisung erfolgen (wie die Anordnung von betreutem Wohnen). Zudem wehre sich der Beschwerdeführer in Bezug auf Art.