38. Mit Replik vom 13. Juli 2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass aus dem Umstand, dass keine der vorgelagerten Stellen die bedingte Entlassung empfohlen habe, nicht geschlossen werden könne, dass eine solche nicht angezeigt sei. Dies umso weniger, als eine involvierte Stelle einen offenen Massnahmenvollzug ins Auge gefasst habe. Weiter verweise die Vorinstanz auf das Verhalten des Beschwerdeführers – allerdings ohne auszuführen, was ihm genau vorgeworfen werde. Es sei unerfindlich, welches «Verhalten» ausserhalb der forensischpsychiatrischen Begutachtung gemeint sei.