37. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 18. Mai 2020 – wie bereits unter Ziff. 7 oben dargelegt – unter Verweis auf die Ausführungen der SID in ihrem Entscheid vom 6. März 2020 sowie in ihrer Vernehmlassung vom 1. Mai 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere eigene Ausführungen (amtliche Akten SK 20 164, pag. 75 f.).