Es sei nicht davon auszugehen, dass sie von ihren darin enthaltenen Äusserungen abweichen würden. Die Verhältnisse hätten sich denn auch nicht derart verändert, dass eine 17 mündliche Verhandlung geboten wäre. Auch der Beschwerdeführer habe sich wiederholt äussern können, weshalb eine Parteibefragung nicht angezeigt sei (amtliche Akten SK 20 164, pag. 65 f.).