50 unten) führte die Vorinstanz abschliessend aus, dass wenn die Vollzugslockerung der Versetzung in den offenen Verwahrungsvollzug – insbesondere aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers – nicht vertretbar sei, es eine bedingte Entlassung als letzte Lockerungsstufe selbstredend ebenfalls nicht sei. In Bezug auf die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Zeugen- und Parteibefragung führte die SID aus, dass sich diverse Berichte, Gutachten und Stellungnahmen der beiden Ärzte C.________ und D.________ in den Akten befinden würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie von ihren darin enthaltenen Äusserungen abweichen würden.